Transparenz zum Einsatz künstlicher Intelligenz für eIAM einschliesslich AGOV (eiam.admin.ch/ai)
Künstliche Intelligenz (KI) kommt bei eIAM einschliesslich AGOV unter anderem bei der Entwicklung von Software und der Erstellung von Dokumentation und Kommunikationsinhalten zum Einsatz. Sie kann zudem organisatorische Arbeitsabläufe unterstützen. Wo KI verwendet wird, bleiben die beteiligten Menschen und Organisationen für ihre Aufgaben und die Ergebnisse verantwortlich.Das Wichtigste in Kürze
- Im nachfolgend beschriebenen eIAM-Kernsystem einschliesslich AGOV wird nach dem dokumentierten Stand vom August 2026 weder bei der Bearbeitung von Personendaten noch bei der Bewertung und Durchführung der persönlichen Loginvorgänge KI eingesetzt.
- KI unterstützt unter anderem die Erstellung und Prüfung von Programmcode sowie die Erstellung von Texten, Übersetzungen, Bildern, Audio und Video.
- KI kann auch Arbeitsabläufe unterstützen, beispielsweise indem sie Supportanfragen nach Thema sortiert und an die zuständigen Mitarbeitenden weiterleitet. Die Mitarbeitenden bearbeiten und beantworten die Anfragen. KI entscheidet nicht über die Anliegen.
- Der KI-Einsatz in diesen Arbeitsabläufen wird so gestaltet, dass den Endnutzenden daraus keine Nachteile entstehen. Menschliche Kontrolle und Korrekturmöglichkeiten gehören dazu.
- eIAM vermittelt elektronische Identitäten und bietet Funktionen für die Verwaltung von Zugriffsberechtigungen. Die Verantwortung für fachliche Berechtigungsentscheide und für die Nutzung von KI innerhalb angeschlossener Anwendungen liegt bei den jeweils zuständigen Stellen.
Geltungsbereich
eIAM verbindet Anwendungen mit internen und externen Identitätsprovidern. Dazu gehören AGOV für den E-Government-Kontext und die über FED-LOGIN verfügbaren Identitäten für den Enterprise-Kontext. Bei persönlichen Logins wird die natürliche Person beim jeweiligen Identitätsprovider authentifiziert. eIAM vermittelt der angeschlossenen Anwendung die vorgesehenen Identitätsinformationen.Mit dem eIAM-Kernsystem sind hier die von eIAM bereitgestellten Funktionen für persönliche elektronische Identitäten einschliesslich AGOV, die Anbindungen der Anwendungen sowie die Vermittlung und Durchführung persönlicher Loginvorgänge gemeint.
Die Angaben zum KI-Einsatz umfassen ausserdem die Softwareentwicklung, die offiziellen eIAM- und AGOV-Inhalte der Schweizerischen Bundeskanzlei und unterstützende organisatorische Arbeitsabläufe, etwa im Support.
Eigenständige externe Identitätsprovider, externe Identitätsprüfungen, unterstützende Sicherheitsdienste und die angeschlossenen Fachapplikationen werden gesondert betrachtet. Die Aussagen zum KI-Einsatz im eIAM-Kernsystem gelten nicht automatisch für deren interne Verarbeitung. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten und Aufsichtspflichten bestehen unabhängig von dieser Abgrenzung.
Personendaten und persönliche Loginvorgänge
eIAM und AGOV bearbeiten Personendaten und verwenden dafür Software, kryptografische Verfahren und automatisierte Abläufe. Solche Verfahren sind nicht allein deshalb KI, weil sie automatisch ablaufen.Nach dem dokumentierten Stand vom August 2026 wird innerhalb des beschriebenen Kernsystems keine KI zur Bearbeitung von Personendaten eingesetzt. Auch bei der Bewertung und Durchführung der persönlichen Loginvorgänge wird dort keine KI eingesetzt.
Ein möglicher künftiger Einsatz könnte beispielsweise darin bestehen, technische Signale eines Loginvorgangs auszuwerten und Auffälligkeiten zu erkennen. Würde eine solche KI-Bewertung beeinflussen, ob ein Login zugelassen oder eine zusätzliche Prüfung verlangt wird, wäre die KI unmittelbar an der Leistungserbringung beteiligt.
Vor der Einführung eines solchen Einsatzes werden dessen rechtliche Zulässigkeit, die Folgen für betroffene Personen, Datenschutz, Informationssicherheit und betriebliche Abhängigkeiten geprüft. Dazu gehören auch Nachvollziehbarkeit, Verhältnismässigkeit und mögliche Diskriminierungsrisiken.
Entwicklung und Prüfung von Software
KI kann die Entwicklung von Software für eIAM und AGOV unterstützen. Sie kann Code vorschlagen, bestehenden Code analysieren, Tests und Dokumentation unterstützen sowie bei der Suche nach Fehlern und Sicherheitslücken helfen.Für mit KI erstellten oder überarbeiteten Code gelten dieselben Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen wie für anderen Code. Die Verantwortung für Entwicklung, Lieferung, Prüfung und Abnahme liegt bei den jeweils zuständigen Fachpersonen und Organisationen. Der Einsatz eines KI-Werkzeugs verändert diese Verantwortung nicht.
Auch bei autorisierten Sicherheitsprüfungen, etwa Penetrationstests oder der Suche nach Schwachstellen im Rahmen eines Bug-Bounty-Programms, kann KI unterstützen. Da auch Angreifende solche Werkzeuge verwenden können, betrifft die technische Entwicklung sowohl den Schutz als auch die Bedrohung der Systeme.
Beim Umgang mit Programmcode und anderen Informationen gelten die Vorgaben zu Informationssicherheit, Datenschutz, Vertraulichkeit und Rechten Dritter ebenso wie bei der Arbeit ohne KI.
Texte, Übersetzungen, Bilder, Audio und Video
KI wird bei der Erstellung und Bearbeitung von Kommunikationsinhalten zu eIAM und AGOV eingesetzt. Dazu gehören das Entwerfen und Überarbeiten von Texten, Übersetzungen und die sprachliche Abstimmung mehrsprachiger Inhalte sowie die Erstellung und Bearbeitung von Bildern, Sprache, Audio und Video.Einzelne Inhalte können weitgehend oder vollständig mit generativer KI erstellt werden. Die Bundeskanzlei verantwortet die von ihr veröffentlichten Inhalte unabhängig davon, welche Werkzeuge bei der Erstellung verwendet wurden.
KI-Ergebnisse können überzeugend wirken und trotzdem sachlich falsch, missverständlich oder für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sein. Die fachliche und redaktionelle Prüfung gehört deshalb auch bei KI-gestützten Inhalten zur Veröffentlichung. Dabei stehen insbesondere sachliche Richtigkeit, Aktualität, Verständlichkeit, gleichwertige Sprachfassungen, Zugänglichkeit und die Wahrung von Rechten Dritter im Vordergrund.
Eine Kennzeichnung des KI-Einsatzes erfolgt, wenn sie rechtlich oder nach den geltenden Vorgaben erforderlich ist oder wenn ohne sie ein irreführender Eindruck entstehen würde.
KI in unterstützenden Arbeitsabläufen
KI kann organisatorische Arbeitsabläufe rund um eIAM einschliesslich AGOV unterstützen, beispielsweise indem sie Supportanfragen nach Thema sortiert und an die zuständigen Mitarbeitenden oder Stellen weiterleitet.Die Mitarbeitenden bearbeiten und beantworten die Anfragen und treffen allfällige Entscheide selbst. KI entscheidet nicht über die Anliegen der Endnutzenden.
Der KI-Einsatz wird so gestaltet, dass den Endnutzenden daraus keine Nachteile entstehen. Das gilt auch für vorbereitende Schritte wie die Sortierung und Weiterleitung von Anfragen. Menschliche Kontroll- und Korrekturmöglichkeiten sind Teil dieser Gestaltung. Sie dienen dazu, fehlerhafte Zuordnungen zu berichtigen und zu verhindern, dass Anliegen unbearbeitet bleiben oder ihre Bearbeitung ungerechtfertigt verzögert oder eingeschränkt wird.
Auch für diese Arbeitsschritte gelten die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und Transparenz. Die menschliche Bearbeitung einer Anfrage hebt diese Anforderungen an die vorgelagerten Schritte nicht auf. Betroffene Personen haben nach dem Datenschutzgesetz das Recht, Auskunft über die Bearbeitung ihrer Personendaten zu verlangen.
Der rechtliche und organisatorische Rahmen von eIAM ist auf der eIAM-Website beschrieben. Angaben zur Datenbearbeitung bei AGOV, einschliesslich des AGOV-Supports, enthält die Datenschutzerklärung von AGOV.
Berechtigungen, technische Benutzer und KI-Agenten
eIAM vermittelt neben Identitätsinformationen je nach Anbindung auch Angaben zu Rollen und Berechtigungen. Die für eine Anwendung zuständigen Stellen legen fest, welche Berechtigungen eine Person erhält. Diese können im Accessmanagement von eIAM, in der Fachapplikation oder verteilt verwaltet werden. Wo Berechtigungen technisch geprüft und durchgesetzt werden, hängt von der gewählten Anbindung ab.Damit unterstützt eIAM die technische Umsetzung der Zugangsregeln. Welche fachlichen Befugnisse eine Person hat, ob sie für eine Organisation handeln darf und welche Rechtswirkung eine Handlung entfaltet, richtet sich nach den einschlägigen Regeln und dem jeweiligen Verfahren.
eIAM unterstützt auch technische Benutzer, beispielsweise für den Zugriff auf Webservices. Diese Zugänge sind von persönlichen Logins zu unterscheiden. Ein persönliches Login bestätigt die Identität des Menschen; es weist einem anschliessend verwendeten KI-Agenten keine eigene Identität oder Vertretungsbefugnis zu.
Endnutzende können nach einem persönlichen Login KI-Werkzeuge oder KI-Agenten zur Unterstützung bei der Nutzung einer Fachapplikation einsetzen, soweit dies technisch möglich und nach deren Regeln zulässig ist. Ob solche automatisierten Handlungen erlaubt sind und welche technischen Zugänge dafür vorgesehen sind, bestimmen die für die Anwendung geltenden Regeln und die zuständigen Stellen.
Weitere Informationen zu Identitäten, Berechtigungen und technischen Zugängen enthält der Leistungsbeschrieb von eIAM.
Betriebliche Abhängigkeiten und digitale Souveränität
Für die digitale Souveränität ist entscheidend, welche Informationen ein KI-Dienst erhält, welche Kontrolle über diese Informationen besteht und wie abhängig Entwicklung oder Betrieb vom Dienst werden.Wird beispielsweise Programmcode mithilfe einer KI erstellt, anschliessend geprüft und in eIAM oder AGOV integriert, benötigt dieser Code das bei seiner Erstellung verwendete KI-Modell nicht allein wegen dieser Entstehungsweise. Auch Texte oder Bilder lassen sich grundsätzlich unabhängig vom ursprünglichen Werkzeug speichern, prüfen und weiterbearbeiten.
Bei der Nutzung eines externen KI-Werkzeugs können trotzdem Abhängigkeiten entstehen. Sie betreffen etwa die Verfügbarkeit des Werkzeugs im Entwicklungsprozess, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die Rechte an Ein- und Ausgaben, den Rechts- und Vertragsrahmen des Anbieters sowie die Möglichkeit, das Werkzeug zu ersetzen.
Wird eine KI dagegen während eines laufenden Arbeitsablaufs benötigt, können ihre Verfügbarkeit und ihre Ergebnisse diesen Ablauf unmittelbar beeinflussen. Das gilt auch für einen Supportprozess ausserhalb des eIAM-Kernsystems. Wie sich ein Ausfall auswirkt und ob Menschen oder andere Werkzeuge die Aufgabe übernehmen können, hängt von der konkreten Gestaltung ab.
Aus der Verwendung eines international angebotenen KI-Werkzeugs allein lässt sich deshalb kein abschliessendes Urteil über die digitale Souveränität von eIAM oder AGOV ableiten. Massgebend sind die Datenflüsse, die tatsächlichen Abhängigkeiten und die erhaltene Handlungsfähigkeit. Weitere Informationen enthält der Artikel zur digitalen Souveränität von eIAM und AGOV.
Rechtlicher Rahmen
Für den KI-Einsatz gelten das bestehende Recht und die Vorgaben für die Bundesverwaltung. Das Datenschutzgesetz gilt auch für die Bearbeitung von Personendaten mit KI. Dazu gehören insbesondere die Zweckbindung und Verhältnismässigkeit der Bearbeitung, der Schutz der Daten und die Information der betroffenen Personen. Hinzu kommen unter anderem die Grundrechte auf Rechtsgleichheit und Schutz der Privatsphäre sowie die spezifischen Rechtsgrundlagen der Identitäts- und Zugangsverwaltung.Artikel 21 des Datenschutzgesetzes regelt die Information und die Rechte der Betroffenen bei ausschliesslich automatisierten Einzelentscheidungen mit Rechtsfolgen oder erheblicher Beeinträchtigung. Die hier beschriebene menschliche Bearbeitung und Entscheidung bei Supportanfragen ist die für diese Arbeitsabläufe gewählte Ausgestaltung.
Die Strategie der Bundesverwaltung, die Hilfsmittel der Bundeskanzlei und die Hinweise des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten unterstützen die Anwendung dieser Regeln. Ob ein bestimmter KI-Einsatz zulässig ist, hängt von seiner Aufgabe, den bearbeiteten Informationen und seiner konkreten Gestaltung ab.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen
- Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1), insbesondere Art. 6–8, 19, 21, 22, 25 und 34.
- Bundesverfassung (BV; SR 101), insbesondere Art. 8 und 13.
- Verordnung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV; SR 172.010.59).
- Bundeskanzlei: Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von KI in der Bundesverwaltung, Bericht vom 25. September 2026.
- Bundeskanzlei: KI-Strategie und Hilfsmittel für die Bundesverwaltung.
- EDÖB: KI und Datenschutz.
- Rechtlicher und organisatorischer Rahmen von eIAM.
- Datenschutzerklärung von AGOV.